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50667 Köln

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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AGB’s) Für: Christmas Avenue, Berlin

§1 Präambel

Der Veranstalter betreibt auf dem Nollendorfplatz (Parkplatz vor dem Metropol Theater) in Berlin einen Weihnachtsmarkt. Der

Veranstalter vermietet zu diesem Zweck Standplätze und Verkaufshütten an Dritte.

§2. Standplatzanmeldung

(1) Mit der schriftlichen Annahme der Bewerbung zur Teilnahme durch den Veranstalter kommt der Ausstellervertrag in der

vereinbarten Höhe zustande.

(2) Der Standplatzbetreiber darf die angemieteten Flächen nicht an Dritte untervermieten. Der Betreiber hat gemäß § 15a

Gewerbeordnung seine Firmierung in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Sollte der Veranstalter feststellen, dass der

Standbetreiber dennoch eine Untervermietung vorgenommen hat, hat der Veranstalter das Recht, den Stand umgehend zu

schließen und einen anderen Standbetreiber einzusetzen. Diese Regelung gilt auch, wenn der Stand von einer Behörde geschlossen

wird und der Betrieb untersagt wird. Das bereits gezahlte Standgeld wird in diesem Fall nicht erstattet.

§3 Standplatznutzung & Warensortiment

(1) Der Standplatzbetreiber reinigt seinen Standplatz sowie die unmittelbare Umgebung bis zur Mitte des Weges selbst und

Übernimmt die Verkehrssicherungspflicht.

(2) Musik-, Video-, Film- oder Rundfunkgeräte sowie sämtliche Geräte zum Abspielen von Tonträgern dürfen am Stand nicht zum

Einsatz kommen. Eine Beschallung findet durch den Veranstalter statt.

(3) Am Ende der Veranstaltung ist der Standplatz und seine nähere Umgebung vollständig geräumt und besenrein zurück zu geben.

Abnahme erfolgt durch den Veranstalter.

(4) Die Nutzung des Standplatzes erfolgt ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck bzw. nach der vereinbarten

Kategorie des Verkaufsstandes laut Ausstellervertrag. Bei eigenmächtiger Sortimentsänderung durch den Aussteller oder einem

von Ihm beauftragten Mitarbeiter wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 € zzgl. Mwst. fällig. Die Standgebühr wird nicht

zurück Erstattet.

Eine nicht vereinbarte Sortimentsänderung hat sofortigen dauerhaften Platzverweis zur Folge.

§4 Standbeschaffenheit

(1) Das Aufbauen des Geschäftes und/oder Einrichten des Standes erfolgt nach vorheriger Einweisung durch den Veranstalter.

(2) Der Veranstalter gibt bekannt wann der Aufbau und die Einrichtung abgeschlossen sein müssen.

(3) Der Veranstalter behält sich die Platzwahl vor. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Sollte der Platz

nicht pünktlich bezogen und der Stand nicht entsprechend hergerichtet sein, gilt ebenfalls die Vertragsstrafe ( § 3, Punkt 4) als

vereinbart. Eigenmächtiges Abrücken vom zugewiesenen Standort führt zu einer sofortigen Schließung des Standes und Ausschluss

von der Veranstaltung durch den Veranstalter.

§5 Anerkennung behördlicher Genehmigungen, Umweltaspekte

Mit der Anmeldung erkennt der Standbetreiber die Teilnahmebedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der

Veranstaltung Beschäftigten an. Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders Umweltschutz,

Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.

(1) Soweit für den Geschäftsbetrieb des Standplatzbetreibers behördliche Genehmigungen erforderlich sind, übernimmt der

Veranstalter hierfür keine Haftung. Der Standplatzbetreiber hat auf seine Kosten sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb seines

Gewerbes zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Er ist

selbst verpflichtet, die für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sämtliche Genehmigungs- und

Identifikationspapiere während der Veranstaltung bereit zu halten. Der Standbetreiber haftet bei Unterlassung im vollen Umfang

selbst. Die Anmeldung zur bau- und feuerpolizeilichen Meldung und Abnahme des Geschäftes hat der Standbetreiber selbst

vorzunehmen.

(2) Eine Versicherung der Waren im Stand sowie des Standes seitens des Veranstalters besteht nicht. Diese muss vom

Standbetreiber selbst abgeschlossen werden.

(3) Beim Verkauf von Lebensmitteln ist die Lebensmittelhygiene Verordnung (LMHV) zu beachten.

§6 Öffnungszeiten

(1) Bei Verstoß gegen die Öffnungszeiten haftet der Standbetreiber und kann ohne weitere Abmahnungen des Platzes verwiesen

werden. Falls der Standbetreiber das Geschäft nicht öffnet oder vor Ende der Pachtzeit schließt, bzw. gegen die Öffnungszeiten

verstößt, kann der Standbetreiber zu einer Konventionalstrafe bis zur Höhe des zweifachen Pachtpreises herangezogen werden.

Dabei kommt der eigentliche Pachtpreis nicht zur Anrechnung.

(2) Während der Dauer der gesamten Veranstaltung ist der Standplatzbetreiber verpflichtet, sein Geschäft ununterbrochen zu

besetzen und offen zu halten. Zeitweise Schließungen (z.B. Mittagspause) sind nicht zulässig.

§7 Sauberkeit/Müllentsorgung

(1) Der Standbetreiber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Papier und anderes Material nicht verweht (Leergut und sonstiges

Verpackungsmaterial darf beim täglichen Marktschluss nicht auf dem Marktplatz zurückgelassen werden); seinen Standplatz und

die dazugehörigen Durchgangswege bis zur Mitte des Weges und auch rund um den Stand täglich vor Beginn der Marktöffnungszeit

zu reinigen und den benannten Bereich tagsüber sauber zu halten.

(2) Abfallbehälter, werden auf dem Veranstaltungsgelände in ausreichender Menge aufgestellt. Die Standbetreiber sind verpflichtet

den jeweilig zum Stand zugehörigen Abfallbehälter mit Müllbeuteln auszustatten und abends den Müll fachgerecht zu entsorgen.

§8 Werbung

Für den Markt wird eine gemeinsame Werbung veranlasst. Die Kosten sind anteilig Bestandteil des Pachtpreises. Werden im

Vorfeld des Marktes Plakate und Programmhefte zugesandt, sollten im Sinne einer guten Außenwerbung vom Standbetreiber

verteilt bzw. gut sichtbar aufgehängt werden. Während des Marktes kann der Veranstalter jederzeit Broschüren und/oder

Prospekte am Stand des Standbetreibers zu Werbezwecken auslegen.

§9 Brandschutz

(1) Für jeden Verkaufsstand bei Verwendung von Flüssiggas, Grillanlagen und sonstigen Feuerstätten, bzw. wenn die elektrischen

Anlagen mehr umfassen als die reine Standbeleuchtung, ist ein amtlich zugelassener Feuerlöscher nach aktueller DIN mindestens

6 kg Löschpulver erforderlich.

(2) Gasbehälter über 14kg Füllgewicht müssen außerhalb der Stände in besonderen, nicht brennbaren Schutzschränken

untergebracht sein. Auf den Schutzschränken ist der Hinweis »Flüssiggas Anlage/Feuer« und »Rauchen verboten« dauerhaft und

gut sichtbar anzubringen.

(3) Mit Gas betriebene Heizstrahler sind zum Beheizen der Stände nicht zugelassen.

(4) Dem Veranstalter ist zwecks Kontrolle Zugang zum Stand zu gewähren.

§10 Weisungsberechtigung & Ordnung am Platz

(1) Zur Aufrecherhaltung der Ordnung am Platz kann der Veranstalter bei Bedarf Personal einsetzen. Dieses hat die Aufgabe, den

Markt zu überwachen, auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Auflagen zu achten und die Einhaltung der Platzruhe

durchzusetzen und handelt im Auftrag des Veranstalters.

(2) Den Anordnungen der Veranstalter und der von Ihnen beauftragten Personen der Organisation ist unbedingt Folge zu leisten.

Den Vertretern der Veranstalter ist zwecks Kontrolle jederzeit Zutritt zum Geschäft zu gestatten. Kommt der Standbetreiber nach

Bezug des Platzes den Verpflichtungen und Anordnungen seitens des Veranstalters oder dessen weisungsberechtigten Personen

nicht nach, kann der Veranstalter die Schließung anordnen. Daraus resultierende Schadenersatzansprüche des Standbetreibers

gegen die Veranstalter sind ausgeschlossen.

§11 Haftung des Standplatzbetreibers

(1) Bauliche Veränderungen am Grund und Boden sind unzulässig. Der Standplatzbetreiber haftet für jede schuldhafte

Beschädigung, bauliche Veränderung an Grund und Boden und grobe Verunreinigung des Standplatzes, die er, seine Angehörigen,

Mitarbeiter, Kunden, Besucher, Lieferanten oder die Personen

verursachen, die auf seine Veranlassung mit dem Standplatz in Berührung kommen.

(2) Der Standplatzbetreiber ist gehalten, für die aus der Nutzung entstehenden Gefahren eine ausreichende

Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen und diese bei Vertragsunterzeichnung vorzuweisen.

(3) Der Standbetreiber versichert, dass er im Besitz der erforderlichen Genehmigungen ist. Darüber hinaus verpflichtet er sich, für sein

Geschäft einen vollen, alle in Betracht kommenden Risiken abdeckenden Versicherungsschutz zu besitzen. Er haftet für alle

Schäden, die durch Auf-/Abbau und Betrieb seines Geschäftes entstehen, sowie für seine Waren-/Standausstattung im Fall von

Diebstahl/Beschädigung während des gesamten Veranstaltungszeitraumes, insbesondere auch während der Nachtstunden

außerhalb des Betriebs- und Öffnungszeiten. Die Produkthaftung der angebotenen Waren obliegt ebenfalls dem Standbetreiber.

Fehlender Versicherungsschutz berechtigt den Veranstalter zur fristlosen Kündigung dieses Ausstellervertrags.

§12 Rücktritt vom Vertrag durch Standbetreiber

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine nicht erfolgte Zulassung gegenüber einem Bewerber zu begründen.

Nach Unterzeichnung des Vertrages durch den Standbetreiber wird bei Standabsage durch den Standbetreiber der vereinbarte

Mietpreis fällig. Falls der Vertrag nicht unterzeichnet wird, das Standgeld aber pünktlich bezahlt wird, so gilt der Vertrag auch als

geschlossen.

Bei einem Rücktritt von Vertrag durch den Standbetreiber wird als Schadenersatz die vereinbarte Standmiete wie folgt fällig:

Bis 14 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 60% der Standmiete.

Bis 11 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 90% der Standmiete.

Bis 9 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 100% der Standmiete.

§13 Rücktritt vom Vertrag durch Veranstalter & Zahlungsverzug

(1) Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Zahlungsfrist ist der Veranstalter berechtigt, anderweitig über den Platz zu verfügen und

als Schadenersatz für etwaige Mietverluste eine Konventionalstrafe bis zum zweifachen Mietpreis einzufordern. Die Standgebühr

muss lt. Ausstellervertrag gezahlt werden.

(2) Sollte der Standmietvertrag aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu verantworten hat, nicht erfüllt werden können, so

besteht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete abzüglich der vom Veranstalter bereits geleisteten und noch zu

leistenden Zahlungen für diese Veranstaltung. Auf einen weitergehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn und für bereits

entstandene Kosten, verzichtet der Standbetreiber. Muss der Veranstalter wegen höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen

die Veranstaltung verkürzen oder vorzeitig abbrechen, so hat der Standbetreiber keinen Anspruch auf teilweise oder volle

Rückerstattung der Standmiete. Für auf dem Veranstaltungsgelände eintretende Sach- und Körperschäden der Standbetreiber,

bzw. Dritter, infolge Gewalt, Diebstahl, oder sonstiger, gesetzlich unzulässiger Handlungen wird vom Veranstalter keine Haftung

übernommen. Ein Ausschluss von der Veranstaltung aufgrund eines Verstoßes gegen die Veranstaltungsbedingungen begründet

keine Schadensersatzverpflichtung des Veranstalters gegenüber dem Standbetreiber.

(3) Die Durchführung der Veranstaltung kann ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Der Veranstalter ist berechtigt,

kostenfrei vom Vertrag zurück zu treten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in jedem Fall schriftlich mitzuteilen. Bereits gezahlte

Standgebühren werden vom Veranstalter zurückgezahlt.

(4) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und den Standplatzbetreiber

von der Veranstaltung auszuschließen. Geschieht dies vor Beginn der Veranstaltung, so wird bereits gezahltes Standgeld vom

Veranstalter zurück Gezahlt.

(5) Sollte die Veranstaltung von den zuständigen Behörden nicht genehmigt werden, oder die bereits erteile Genehmigung zurück

gezogen werden und der Veranstalter muss dadurch die Veranstaltung absagen, ist ein Schadenersatz für den Standbetreiber

ausgeschlossen. Bereits gezahlte Standmieten werden vom Veranstalter dann zurück Bezahlt.

§14 Gewährleistung & Haftung des Veranstalters

(1) Eine Minderung des Standpreises ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, die

Nutzung des Standplatzes beeinträchtigt wird.

(2) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung

einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung wird im Übrigen auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden

Schaden begrenzt.

(3) Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftigen festgestellten Forderungen möglich.

(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung

des Veranstalters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(4) Muss die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder sonstige durch den Veranstalter nicht zu vertretende Gründe ausfallen

oder verschoben werden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

(6) Der Veranstalter stellt Nachtwachen auf dem Gelände. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für eventuell entwendete

Sachen.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder

undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen

Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt

haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Handelt es sich bei dem Standplatzbetreiber um eine Personenmehrheit (z.B. BGB-Gesellschaft) haften diese als

Gesamtschuldner. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder geschäftsähnlichen Handlung des Veranstalters genügt es,

wenn sie gegenüber einem der Standplatzbetreiber abgegeben wird.

Diese Empfangsvollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für die

Aufhebung dieses Vertrages.

(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Das gleiche gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine

Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der

unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine wirksame Bestimmung als

vereinbart, die dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

(4) Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AGB’s) Für: Südstadtfest, Köln-Südstadt

§1 Präambel

Der Veranstalter betreibt auf der Bonner Straße in Köln ein Straßenfest. Der Veranstalter vermietet zu diesem Zweck Standplätze

und Verkaufsstände an Dritte.

§2. Standplatzanmeldung

(1) Mit der schriftlichen Annahme der Bewerbung zur Teilnahme durch den Veranstalter kommt der Ausstellervertrag in der

vereinbarten Höhe zustande.

(2) Der Standplatzbetreiber darf die angemieteten Flächen nicht an Dritte untervermieten. Der Betreiber hat gemäß § 15a

Gewerbeordnung seine Firmierung in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Sollte der Veranstalter feststellen, dass der

Standbetreiber dennoch eine Untervermietung vorgenommen hat, so vereinbaren die Vertragsparteien eine sofort fällige

Vertragsstrafe (Vertragliche Regelung). Außerdem hat der Veranstalter das Recht, den Stand umgehend zu schließen und einen

anderen Standbetreiber einzusetzen. Diese Regelung gilt auch, wenn der Stand von einer Behörde geschlossen wird und der Betrieb

untersagt wird.

§3 Standplatznutzung & Warensortiment

(1) Der Standplatzbetreiber reinigt den Standplatz sowie die unmittelbare Umgebung selbst und übernimmt die

Verkehrssicherungspflicht.

(2) Musik-, Video-, Film- oder Rundfunkgeräte sowie sämtliche Geräte zum Abspielen von Tonträgern dürfen am Stand nicht zum

Einsatz kommen. Eine Beschallung findet durch den Veranstalter statt.

(3) Am Ende der Veranstaltung ist der Standplatz und seine nähere Umgebung vollständig geräumt und besenrein zurück zu geben.

Abnahme erfolgt durch den Veranstalter.

(4) Die Nutzung des Standplatzes erfolgt ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck bzw. nach der vereinbarten

Kategorie des Verkaufsstandes laut Ausstellervertrag. Bei eigenmächtiger Sortimentsänderung durch den Aussteller oder einem

von Ihm beauftragten Mitarbeiter wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 € zzgl. Mwst. fällig. Die Standgebühr wird nicht

zurück Erstattet.

Eine nicht vereinbarte Sortimentsänderung hat sofortigen dauerhaften Platzverweis und Schließung des Standes zur Folge.

§4 Standbeschaffenheit

(1) Das Aufbauen des Geschäftes und/oder Einrichten des Standes erfolgt nach vorheriger Einweisung durch den Veranstalter,

vorgegeben Zeiten durch den Veranstalter sind aus organisatorischen Gründen strikt einzuhalten.

(2) Der Veranstalter gibt bekannt wann der Aufbau und die Einrichtung abgeschlossen sein müssen.

(3) Der Veranstalter behält sich die Platzwahl vor. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Sollte der Platz

nicht pünktlich bezogen und der Stand nicht entsprechend hergerichtet sein, gilt ebenfalls die Vertragsstrafe (§3, Punkt 4) als

vereinbart. Eigenmächtiges Abrücken vom zugewiesenen Standort führt zu einer sofortigen Schließung des Standes und Ausschluss

von der Veranstaltung durch den Veranstalter.

§5 Anerkennung behördlicher Genehmigungen, Umweltaspekte

Mit der Anmeldung erkennt der Standbetreiber die Teilnahmebedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der

Veranstaltung Beschäftigten an. Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders Umweltschutz,

Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.

(1) Soweit für den Geschäftsbetrieb des Standplatzbetreibers behördliche Genehmigungen erforderlich sind, übernimmt der

Veranstalter hierfür keine Haftung. Der Standplatzbetreiber hat auf seine Kosten sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb seines

Gewerbes zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Er ist

selbst verpflichtet, die für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sämtliche Genehmigungs- und

Identifikationspapiere während der Veranstaltung bereit zu halten. Der Standbetreiber haftet bei Unterlassung im vollen Umfang

selbst. Die Anmeldung zur bau- und feuerpolizeilichen Meldung und Abnahme des Geschäftes hat der Standbetreiber selbst

vorzunehmen.

(2) Eine Versicherung der Waren im Stand sowie des Standes seitens des Veranstalters besteht nicht. Diese muss vom

Standbetreiber selbst abgeschlossen werden.

(3) Beim Verkauf von Lebensmitteln ist die Lebensmittelhygiene Verordnung (LMHV) zu beachten.

§6 Öffnungszeiten

(1) Bei Verstoß gegen die Öffnungszeiten haftet der Standbetreiber und kann ohne weitere Abmahnungen des Platzes verwiesen

werden. Falls der Standbetreiber das Geschäft nicht öffnet oder vor Ende der Pachtzeit schließt, bzw. gegen die Öffnungszeiten

verstößt, kann der Standbetreiber zu einer Konventionalstrafe bis zur Höhe des zweifachen Pachtpreises herangezogen werden.

Dabei kommt der eigentliche Pachtpreis nicht zur Anrechnung.

(2) Während der Dauer der gesamten Veranstaltung ist der Standplatzbetreiber verpflichtet, sein Geschäft ununterbrochen zu

besetzen und offen zu halten. Zeitweise Schließungen (z.B. Mittagspause) sind nicht zulässig.

§7 Sauberkeit/Müllentsorgung

(1) Der Standbetreiber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Papier und anderes Material nicht verweht (Leergut und sonstiges

Verpackungsmaterial darf beim täglichen Marktschluss nicht auf dem Marktplatz zurückgelassen werden); seinen Standplatz und

die dazugehörigen Durchgangswege bis zur Mitte des Weges und auch rund um den Stand täglich vor Beginn der Marktöffnungszeit

zu reinigen und den benannten Bereich tagsüber sauber zu halten.

(2) Abfallbehälter, werden auf dem Veranstaltungsgelände in ausreichender Menge aufgestellt. Die Standbetreiber sind verpflichtet

den jeweilig zum Stand zugehörigen Abfallbehälter mit Müllbeuteln auszustatten und abends den Müll fachgerecht zu entsorgen.

§8 Werbung

Für den Markt wird eine gemeinsame Werbung veranlasst. Die Kosten sind anteilig Bestandteil des Pachtpreises. Werden im

Vorfeld des Marktes Plakate und Programmhefte zugesandt, sollten im Sinne einer guten Außenwerbung vom Standbetreiber

verteilt bzw. gut sichtbar aufgehängt werden. Während des Marktes kann der Veranstalter jederzeit Broschüren und/oder

Prospekte am Stand des Standbetreibers zu Werbezwecken auslegen.

§9 Brandschutz

(1) Für jeden Verkaufsstand bei Verwendung von Flüssiggas, Grillanlagen und sonstigen Feuerstätten, bzw. wenn die elektrischen

Anlagen mehr umfassen als die reine Standbeleuchtung, ist ein amtlich zugelassener Feuerlöscher nach aktueller DIN mindestens 6

kg Löschpulver erforderlich.

2) Sämtliche Dekorationen wie Vorhänge, Abdeckungen, Überdachungen sind nur aus Materialien zulässig, die hinsichtlich ihrer

Brennbarkeit als „schwer entflammbar“ (B1 nach DIN 4102) eingestuft sind.

(3) Gasbehälter über 14kg Füllgewicht müssen außerhalb der Stände in besonderen, nicht brennbaren Schutzschränken

untergebracht sein. Auf den Schutzschränken ist der Hinweis »Flüssiggas Anlage/Feuer« und »Rauchen verboten« dauerhaft und

gut sichtbar anzubringen.

(4) Mit Gas betriebene Heizstrahler sind zum Beheizen der Stände nicht zugelassen.

(5) Dem Veranstalter ist zwecks Kontrolle Zugang zum Stand zu gewähren.

§10 Weisungsberechtigung & Ordnung am Platz

(1) Zur Aufrecherhaltung der Ordnung am Platz kann der Veranstalter bei Bedarf Personal einsetzen. Dieses hat die Aufgabe, den

Markt zu überwachen, auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Auflagen zu achten und die Einhaltung der Platzruhe

durchzusetzen und handelt im Auftrag des Veranstalters.

(2) Den Anordnungen der Veranstalter und der von Ihnen beauftragten Personen der Organisation ist unbedingt Folge zu leisten.

Den Vertretern der Veranstalter ist zwecks Kontrolle jederzeit Zutritt zum Geschäft zu gestatten. Kommt der Standbetreiber nach

Bezug des Platzes den Verpflichtungen und Anordnungen seitens des Veranstalters oder dessen weisungsberechtigten Personen

nicht nach, kann der Veranstalter die Schließung anordnen. Daraus resultierende Schadenersatzansprüche des Standbetreibers

gegen die Veranstalter sind ausgeschlossen.

§11 Haftung des Standplatzbetreibers

(1) Bauliche Veränderungen am Grund und Boden sind unzulässig. Der Standplatzbetreiber haftet für jede schuldhafte

Beschädigung, bauliche Veränderung an Grund und Boden und grobe Verunreinigung des Standplatzes, die er, seine Angehörigen,

Mitarbeiter, Kunden, Besucher, Lieferanten oder die Personen

verursachen, die auf seine Veranlassung mit dem Standplatz in Berührung kommen.

(2) Der Standplatzbetreiber ist gehalten, für die aus der Nutzung entstehenden Gefahren eine ausreichende

Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen und diese bei Vertragsunterzeichnung vorzuweisen.

(3) Der Standbetreiber versichert, dass er im Besitz der erforderlichen Genehmigungen ist. Darüber hinaus verpflichtet er sich, für

sein Geschäft einen vollen, alle in Betracht kommenden Risiken abdeckenden Versicherungsschutz zu besitzen. Er haftet für alle

Schäden, die durch Auf-/Abbau und Betrieb seines Geschäftes entstehen, sowie für seine Waren-/Standausstattung im Fall von

Diebstahl/Beschädigung während des gesamten Veranstaltungszeitraumes, insbesondere auch während der Nachtstunden

außerhalb des Betriebs- und Öffnungszeiten. Die Produkthaftung der angebotenen Waren obliegt ebenfalls dem Standbetreiber.

Fehlender Versicherungsschutz berechtigt den Veranstalter zur fristlosen Kündigung dieses Ausstellervertrags.

§12 Rücktritt vom Vertrag durch Standbetreiber

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine nicht erfolgte Zulassung gegenüber einem Bewerber zu begründen.

Nach Unterzeichnung des Vertrages durch den Standbetreiber wird bei Standabsage durch den Standbetreiber der vereinbarte

Mietpreis fällig. Falls der Vertrag nicht unterzeichnet wird, das Standgeld aber pünktlich bezahlt wird, so gilt der Vertrag auch als

geschlossen.

Bei einem Rücktritt von Vertrag durch den Standbetreiber wird als Schadenersatz die vereinbarte Standmiete wie folgt fällig:

Bis 14 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 60% der Standmiete.

Bis 11 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 90% der Standmiete.

Bis 9 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 100% der Standmiete.

§13 Rücktritt vom Vertrag durch Veranstalter & Zahlungsverzug

(1) Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Zahlungsfrist ist der Veranstalter berechtigt, anderweitig über den Platz zu verfügen und

als Schadenersatz für etwaige Mietverluste eine Konventionalstrafe bis zum zweifachen Mietpreis einzufordern.

(2) Sollte der Standmietvertrag aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu verantworten hat, nicht erfüllt werden können, so

besteht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete abzüglich der vom Veranstalter bereits geleisteten und noch zu

leistenden Zahlungen für diese Veranstaltung. Auf einen weitergehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn und für bereits

entstandene Kosten, verzichtet der Standbetreiber. Muss der Veranstalter wegen höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen

die Veranstaltung verkürzen oder vorzeitig abbrechen, so hat der Standbetreiber keinen Anspruch auf teilweise oder volle

Rückerstattung der Standmiete. Für auf dem Veranstaltungsgelände eintretende Sach- und Körperschäden der Standbetreiber,

bzw. Dritter, infolge Gewalt, Diebstahl, oder sonstiger, gesetzlich unzulässiger Handlungen wird vom Veranstalter keine Haftung

übernommen. Ein Ausschluss von der Veranstaltung aufgrund eines Verstoßes gegen die Veranstaltungsbedingungen begründet

keine Schadensersatzverpflichtung des Veranstalters gegenüber dem Standbetreiber.

(3) Die Durchführung der Veranstaltung kann ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Der Veranstalter ist berechtigt,

kostenfrei vom Vertrag zurück zu treten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in jedem Fall schriftlich mitzuteilen. Bereits gezahlte

Standgebühren werden vom Veranstalter zurückgezahlt.

(4) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und den Standplatzbetreiber

von der Veranstaltung auszuschließen. Der Veranstalter ist ebenfalls berechtigt das Vertragsverhältnis ohne Nennung eines

Grundes bis vier Wochen vor Veranstaltung zu kündigen. Geschieht dies vor Beginn der Veranstaltung, so wird bereits gezahltes

Standgeld vom Veranstalter zurück Gezahlt.

(5) Sollte die Veranstaltung von den zuständigen Behörden nicht genehmigt werden, oder die bereits erteile Genehmigung zurück

gezogen werden und der Veranstalter muss dadurch die Veranstaltung absagen, ist ein Schadenersatz für den Standbetreiber

ausgeschlossen. Bereits gezahlte Standmieten werden vom Veranstalter dann zurück Bezahlt.

§14 Gewährleistung & Haftung des Veranstalters

(1) Eine Minderung des Standpreises ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, die

Nutzung des Standplatzes beeinträchtigt wird.

(2) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung

einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung wird im Übrigen auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden

Schaden begrenzt.

(3) Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftigen festgestellten Forderungen möglich.

(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung

des Veranstalters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(4) Muss die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder sonstige durch den Veranstalter nicht zu vertretende Gründe ausfallen

oder verschoben werden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

(6) Der Veranstalter stellt Nachtwachen auf dem Gelände. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für eventuell entwendete

Sachen.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder

undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen

Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt

haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§16 Wettbewerb

Aus Wettbewerbsgründen verpflichtet sich der Standbetreiber im Jahr 2020 nicht an Veranstaltungen des Veranstalters

„Werbepraxis von der Gahten“, der Interessengemeinschaft „IGS“ sowie an Veranstaltungen von Herrn „Christian Berger“ teil zu

nehmen. Bei Zuwiderhandlung wird hiermit eine Vertragsstrafe von 2.500 € netto vereinbart.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Handelt es sich bei dem Standplatzbetreiber um eine Personenmehrheit (z.B. BGB-Gesellschaft) haften diese als

Gesamtschuldner. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder geschäftsähnlichen Handlung des Veranstalters genügt es,

wenn sie gegenüber einem der Standplatzbetreiber abgegeben wird.

Diese Empfangsvollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für die

Aufhebung dieses Vertrages.

(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Das gleiche gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine

Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der

unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine wirksame Bestimmung als

vereinbart, die dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

(4) Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.