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§1 Präambel
Der Veranstalter betreibt auf dem Nollendorfplatz (Parkplatz vor dem Metropol Theater) in Berlin einen Weihnachtsmarkt. Der
Veranstalter vermietet zu diesem Zweck Standplätze und Verkaufshütten an Dritte.
§2. Standplatzanmeldung
(1) Mit der schriftlichen Annahme der Bewerbung zur Teilnahme durch den Veranstalter kommt der Ausstellervertrag in der
vereinbarten Höhe zustande.
(2) Der Standplatzbetreiber darf die angemieteten Flächen nicht an Dritte untervermieten. Der Betreiber hat gemäß § 15a
Gewerbeordnung seine Firmierung in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Sollte der Veranstalter feststellen, dass der
Standbetreiber dennoch eine Untervermietung vorgenommen hat, hat der Veranstalter das Recht, den Stand umgehend zu
schließen und einen anderen Standbetreiber einzusetzen. Diese Regelung gilt auch, wenn der Stand von einer Behörde geschlossen
wird und der Betrieb untersagt wird. Das bereits gezahlte Standgeld wird in diesem Fall nicht erstattet.
§3 Standplatznutzung & Warensortiment
(1) Der Standplatzbetreiber reinigt seinen Standplatz sowie die unmittelbare Umgebung bis zur Mitte des Weges selbst und
Übernimmt die Verkehrssicherungspflicht.
(2) Musik-, Video-, Film- oder Rundfunkgeräte sowie sämtliche Geräte zum Abspielen von Tonträgern dürfen am Stand nicht zum
Einsatz kommen. Eine Beschallung findet durch den Veranstalter statt.
(3) Am Ende der Veranstaltung ist der Standplatz und seine nähere Umgebung vollständig geräumt und besenrein zurück zu geben.
Abnahme erfolgt durch den Veranstalter.
(4) Die Nutzung des Standplatzes erfolgt ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck bzw. nach der vereinbarten
Kategorie des Verkaufsstandes laut Ausstellervertrag. Bei eigenmächtiger Sortimentsänderung durch den Aussteller oder einem
von Ihm beauftragten Mitarbeiter wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 € zzgl. Mwst. fällig. Die Standgebühr wird nicht
zurück Erstattet.
Eine nicht vereinbarte Sortimentsänderung hat sofortigen dauerhaften Platzverweis zur Folge.
§4 Standbeschaffenheit
(1) Das Aufbauen des Geschäftes und/oder Einrichten des Standes erfolgt nach vorheriger Einweisung durch den Veranstalter.
(2) Der Veranstalter gibt bekannt wann der Aufbau und die Einrichtung abgeschlossen sein müssen.
(3) Der Veranstalter behält sich die Platzwahl vor. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Sollte der Platz
nicht pünktlich bezogen und der Stand nicht entsprechend hergerichtet sein, gilt ebenfalls die Vertragsstrafe ( § 3, Punkt 4) als
vereinbart. Eigenmächtiges Abrücken vom zugewiesenen Standort führt zu einer sofortigen Schließung des Standes und Ausschluss
von der Veranstaltung durch den Veranstalter.
§5 Anerkennung behördlicher Genehmigungen, Umweltaspekte
Mit der Anmeldung erkennt der Standbetreiber die Teilnahmebedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der
Veranstaltung Beschäftigten an. Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders Umweltschutz,
Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.
(1) Soweit für den Geschäftsbetrieb des Standplatzbetreibers behördliche Genehmigungen erforderlich sind, übernimmt der
Veranstalter hierfür keine Haftung. Der Standplatzbetreiber hat auf seine Kosten sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb seines
Gewerbes zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Er ist
selbst verpflichtet, die für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sämtliche Genehmigungs- und
Identifikationspapiere während der Veranstaltung bereit zu halten. Der Standbetreiber haftet bei Unterlassung im vollen Umfang
selbst. Die Anmeldung zur bau- und feuerpolizeilichen Meldung und Abnahme des Geschäftes hat der Standbetreiber selbst
vorzunehmen.
(2) Eine Versicherung der Waren im Stand sowie des Standes seitens des Veranstalters besteht nicht. Diese muss vom
Standbetreiber selbst abgeschlossen werden.
(3) Beim Verkauf von Lebensmitteln ist die Lebensmittelhygiene Verordnung (LMHV) zu beachten.
§6 Öffnungszeiten
(1) Bei Verstoß gegen die Öffnungszeiten haftet der Standbetreiber und kann ohne weitere Abmahnungen des Platzes verwiesen
werden. Falls der Standbetreiber das Geschäft nicht öffnet oder vor Ende der Pachtzeit schließt, bzw. gegen die Öffnungszeiten
verstößt, kann der Standbetreiber zu einer Konventionalstrafe bis zur Höhe des zweifachen Pachtpreises herangezogen werden.
Dabei kommt der eigentliche Pachtpreis nicht zur Anrechnung.
(2) Während der Dauer der gesamten Veranstaltung ist der Standplatzbetreiber verpflichtet, sein Geschäft ununterbrochen zu
besetzen und offen zu halten. Zeitweise Schließungen (z.B. Mittagspause) sind nicht zulässig.
§7 Sauberkeit/Müllentsorgung
(1) Der Standbetreiber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Papier und anderes Material nicht verweht (Leergut und sonstiges
Verpackungsmaterial darf beim täglichen Marktschluss nicht auf dem Marktplatz zurückgelassen werden); seinen Standplatz und
die dazugehörigen Durchgangswege bis zur Mitte des Weges und auch rund um den Stand täglich vor Beginn der Marktöffnungszeit
zu reinigen und den benannten Bereich tagsüber sauber zu halten.
(2) Abfallbehälter, werden auf dem Veranstaltungsgelände in ausreichender Menge aufgestellt. Die Standbetreiber sind verpflichtet
den jeweilig zum Stand zugehörigen Abfallbehälter mit Müllbeuteln auszustatten und abends den Müll fachgerecht zu entsorgen.
§8 Werbung
Für den Markt wird eine gemeinsame Werbung veranlasst. Die Kosten sind anteilig Bestandteil des Pachtpreises. Werden im
Vorfeld des Marktes Plakate und Programmhefte zugesandt, sollten im Sinne einer guten Außenwerbung vom Standbetreiber
verteilt bzw. gut sichtbar aufgehängt werden. Während des Marktes kann der Veranstalter jederzeit Broschüren und/oder
Prospekte am Stand des Standbetreibers zu Werbezwecken auslegen.
§9 Brandschutz
(1) Für jeden Verkaufsstand bei Verwendung von Flüssiggas, Grillanlagen und sonstigen Feuerstätten, bzw. wenn die elektrischen
Anlagen mehr umfassen als die reine Standbeleuchtung, ist ein amtlich zugelassener Feuerlöscher nach aktueller DIN mindestens
6 kg Löschpulver erforderlich.
(2) Gasbehälter über 14kg Füllgewicht müssen außerhalb der Stände in besonderen, nicht brennbaren Schutzschränken
untergebracht sein. Auf den Schutzschränken ist der Hinweis »Flüssiggas Anlage/Feuer« und »Rauchen verboten« dauerhaft und
gut sichtbar anzubringen.
(3) Mit Gas betriebene Heizstrahler sind zum Beheizen der Stände nicht zugelassen.
(4) Dem Veranstalter ist zwecks Kontrolle Zugang zum Stand zu gewähren.
§10 Weisungsberechtigung & Ordnung am Platz
(1) Zur Aufrecherhaltung der Ordnung am Platz kann der Veranstalter bei Bedarf Personal einsetzen. Dieses hat die Aufgabe, den
Markt zu überwachen, auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Auflagen zu achten und die Einhaltung der Platzruhe
durchzusetzen und handelt im Auftrag des Veranstalters.
(2) Den Anordnungen der Veranstalter und der von Ihnen beauftragten Personen der Organisation ist unbedingt Folge zu leisten.
Den Vertretern der Veranstalter ist zwecks Kontrolle jederzeit Zutritt zum Geschäft zu gestatten. Kommt der Standbetreiber nach
Bezug des Platzes den Verpflichtungen und Anordnungen seitens des Veranstalters oder dessen weisungsberechtigten Personen
nicht nach, kann der Veranstalter die Schließung anordnen. Daraus resultierende Schadenersatzansprüche des Standbetreibers
gegen die Veranstalter sind ausgeschlossen.
§11 Haftung des Standplatzbetreibers
(1) Bauliche Veränderungen am Grund und Boden sind unzulässig. Der Standplatzbetreiber haftet für jede schuldhafte
Beschädigung, bauliche Veränderung an Grund und Boden und grobe Verunreinigung des Standplatzes, die er, seine Angehörigen,
Mitarbeiter, Kunden, Besucher, Lieferanten oder die Personen
verursachen, die auf seine Veranlassung mit dem Standplatz in Berührung kommen.
(2) Der Standplatzbetreiber ist gehalten, für die aus der Nutzung entstehenden Gefahren eine ausreichende
Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen und diese bei Vertragsunterzeichnung vorzuweisen.
(3) Der Standbetreiber versichert, dass er im Besitz der erforderlichen Genehmigungen ist. Darüber hinaus verpflichtet er sich, für sein
Geschäft einen vollen, alle in Betracht kommenden Risiken abdeckenden Versicherungsschutz zu besitzen. Er haftet für alle
Schäden, die durch Auf-/Abbau und Betrieb seines Geschäftes entstehen, sowie für seine Waren-/Standausstattung im Fall von
Diebstahl/Beschädigung während des gesamten Veranstaltungszeitraumes, insbesondere auch während der Nachtstunden
außerhalb des Betriebs- und Öffnungszeiten. Die Produkthaftung der angebotenen Waren obliegt ebenfalls dem Standbetreiber.
Fehlender Versicherungsschutz berechtigt den Veranstalter zur fristlosen Kündigung dieses Ausstellervertrags.
§12 Rücktritt vom Vertrag durch Standbetreiber
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine nicht erfolgte Zulassung gegenüber einem Bewerber zu begründen.
Nach Unterzeichnung des Vertrages durch den Standbetreiber wird bei Standabsage durch den Standbetreiber der vereinbarte
Mietpreis fällig. Falls der Vertrag nicht unterzeichnet wird, das Standgeld aber pünktlich bezahlt wird, so gilt der Vertrag auch als
geschlossen.
Bei einem Rücktritt von Vertrag durch den Standbetreiber wird als Schadenersatz die vereinbarte Standmiete wie folgt fällig:
Bis 14 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 60% der Standmiete.
Bis 11 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 90% der Standmiete.
Bis 9 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 100% der Standmiete.
§13 Rücktritt vom Vertrag durch Veranstalter & Zahlungsverzug
(1) Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Zahlungsfrist ist der Veranstalter berechtigt, anderweitig über den Platz zu verfügen und
als Schadenersatz für etwaige Mietverluste eine Konventionalstrafe bis zum zweifachen Mietpreis einzufordern. Die Standgebühr
muss lt. Ausstellervertrag gezahlt werden.
(2) Sollte der Standmietvertrag aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu verantworten hat, nicht erfüllt werden können, so
besteht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete abzüglich der vom Veranstalter bereits geleisteten und noch zu
leistenden Zahlungen für diese Veranstaltung. Auf einen weitergehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn und für bereits
entstandene Kosten, verzichtet der Standbetreiber. Muss der Veranstalter wegen höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen
die Veranstaltung verkürzen oder vorzeitig abbrechen, so hat der Standbetreiber keinen Anspruch auf teilweise oder volle
Rückerstattung der Standmiete. Für auf dem Veranstaltungsgelände eintretende Sach- und Körperschäden der Standbetreiber,
bzw. Dritter, infolge Gewalt, Diebstahl, oder sonstiger, gesetzlich unzulässiger Handlungen wird vom Veranstalter keine Haftung
übernommen. Ein Ausschluss von der Veranstaltung aufgrund eines Verstoßes gegen die Veranstaltungsbedingungen begründet
keine Schadensersatzverpflichtung des Veranstalters gegenüber dem Standbetreiber.
(3) Die Durchführung der Veranstaltung kann ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Der Veranstalter ist berechtigt,
kostenfrei vom Vertrag zurück zu treten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in jedem Fall schriftlich mitzuteilen. Bereits gezahlte
Standgebühren werden vom Veranstalter zurückgezahlt.
(4) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und den Standplatzbetreiber
von der Veranstaltung auszuschließen. Geschieht dies vor Beginn der Veranstaltung, so wird bereits gezahltes Standgeld vom
Veranstalter zurück Gezahlt.
(5) Sollte die Veranstaltung von den zuständigen Behörden nicht genehmigt werden, oder die bereits erteile Genehmigung zurück
gezogen werden und der Veranstalter muss dadurch die Veranstaltung absagen, ist ein Schadenersatz für den Standbetreiber
ausgeschlossen. Bereits gezahlte Standmieten werden vom Veranstalter dann zurück Bezahlt.
§14 Gewährleistung & Haftung des Veranstalters
(1) Eine Minderung des Standpreises ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, die
Nutzung des Standplatzes beeinträchtigt wird.
(2) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung
einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung wird im Übrigen auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden
Schaden begrenzt.
(3) Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftigen festgestellten Forderungen möglich.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung
des Veranstalters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(4) Muss die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder sonstige durch den Veranstalter nicht zu vertretende Gründe ausfallen
oder verschoben werden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
(6) Der Veranstalter stellt Nachtwachen auf dem Gelände. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für eventuell entwendete
Sachen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Handelt es sich bei dem Standplatzbetreiber um eine Personenmehrheit (z.B. BGB-Gesellschaft) haften diese als
Gesamtschuldner. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder geschäftsähnlichen Handlung des Veranstalters genügt es,
wenn sie gegenüber einem der Standplatzbetreiber abgegeben wird.
Diese Empfangsvollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für die
Aufhebung dieses Vertrages.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Das gleiche gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine
Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine wirksame Bestimmung als
vereinbart, die dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
(4) Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§1 Präambel
Der Veranstalter betreibt auf der Bonner Straße in Köln ein Straßenfest. Der Veranstalter vermietet zu diesem Zweck Standplätze
und Verkaufsstände an Dritte.
§2. Standplatzanmeldung
(1) Mit der schriftlichen Annahme der Bewerbung zur Teilnahme durch den Veranstalter kommt der Ausstellervertrag in der
vereinbarten Höhe zustande.
(2) Der Standplatzbetreiber darf die angemieteten Flächen nicht an Dritte untervermieten. Der Betreiber hat gemäß § 15a
Gewerbeordnung seine Firmierung in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Sollte der Veranstalter feststellen, dass der
Standbetreiber dennoch eine Untervermietung vorgenommen hat, so vereinbaren die Vertragsparteien eine sofort fällige
Vertragsstrafe (Vertragliche Regelung). Außerdem hat der Veranstalter das Recht, den Stand umgehend zu schließen und einen
anderen Standbetreiber einzusetzen. Diese Regelung gilt auch, wenn der Stand von einer Behörde geschlossen wird und der Betrieb
untersagt wird.
§3 Standplatznutzung & Warensortiment
(1) Der Standplatzbetreiber reinigt den Standplatz sowie die unmittelbare Umgebung selbst und übernimmt die
Verkehrssicherungspflicht.
(2) Musik-, Video-, Film- oder Rundfunkgeräte sowie sämtliche Geräte zum Abspielen von Tonträgern dürfen am Stand nicht zum
Einsatz kommen. Eine Beschallung findet durch den Veranstalter statt.
(3) Am Ende der Veranstaltung ist der Standplatz und seine nähere Umgebung vollständig geräumt und besenrein zurück zu geben.
Abnahme erfolgt durch den Veranstalter.
(4) Die Nutzung des Standplatzes erfolgt ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck bzw. nach der vereinbarten
Kategorie des Verkaufsstandes laut Ausstellervertrag. Bei eigenmächtiger Sortimentsänderung durch den Aussteller oder einem
von Ihm beauftragten Mitarbeiter wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 € zzgl. Mwst. fällig. Die Standgebühr wird nicht
zurück Erstattet.
Eine nicht vereinbarte Sortimentsänderung hat sofortigen dauerhaften Platzverweis und Schließung des Standes zur Folge.
§4 Standbeschaffenheit
(1) Das Aufbauen des Geschäftes und/oder Einrichten des Standes erfolgt nach vorheriger Einweisung durch den Veranstalter,
vorgegeben Zeiten durch den Veranstalter sind aus organisatorischen Gründen strikt einzuhalten.
(2) Der Veranstalter gibt bekannt wann der Aufbau und die Einrichtung abgeschlossen sein müssen.
(3) Der Veranstalter behält sich die Platzwahl vor. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Sollte der Platz
nicht pünktlich bezogen und der Stand nicht entsprechend hergerichtet sein, gilt ebenfalls die Vertragsstrafe (§3, Punkt 4) als
vereinbart. Eigenmächtiges Abrücken vom zugewiesenen Standort führt zu einer sofortigen Schließung des Standes und Ausschluss
von der Veranstaltung durch den Veranstalter.
§5 Anerkennung behördlicher Genehmigungen, Umweltaspekte
Mit der Anmeldung erkennt der Standbetreiber die Teilnahmebedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der
Veranstaltung Beschäftigten an. Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders Umweltschutz,
Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.
(1) Soweit für den Geschäftsbetrieb des Standplatzbetreibers behördliche Genehmigungen erforderlich sind, übernimmt der
Veranstalter hierfür keine Haftung. Der Standplatzbetreiber hat auf seine Kosten sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb seines
Gewerbes zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Er ist
selbst verpflichtet, die für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sämtliche Genehmigungs- und
Identifikationspapiere während der Veranstaltung bereit zu halten. Der Standbetreiber haftet bei Unterlassung im vollen Umfang
selbst. Die Anmeldung zur bau- und feuerpolizeilichen Meldung und Abnahme des Geschäftes hat der Standbetreiber selbst
vorzunehmen.
(2) Eine Versicherung der Waren im Stand sowie des Standes seitens des Veranstalters besteht nicht. Diese muss vom
Standbetreiber selbst abgeschlossen werden.
(3) Beim Verkauf von Lebensmitteln ist die Lebensmittelhygiene Verordnung (LMHV) zu beachten.
§6 Öffnungszeiten
(1) Bei Verstoß gegen die Öffnungszeiten haftet der Standbetreiber und kann ohne weitere Abmahnungen des Platzes verwiesen
werden. Falls der Standbetreiber das Geschäft nicht öffnet oder vor Ende der Pachtzeit schließt, bzw. gegen die Öffnungszeiten
verstößt, kann der Standbetreiber zu einer Konventionalstrafe bis zur Höhe des zweifachen Pachtpreises herangezogen werden.
Dabei kommt der eigentliche Pachtpreis nicht zur Anrechnung.
(2) Während der Dauer der gesamten Veranstaltung ist der Standplatzbetreiber verpflichtet, sein Geschäft ununterbrochen zu
besetzen und offen zu halten. Zeitweise Schließungen (z.B. Mittagspause) sind nicht zulässig.
§7 Sauberkeit/Müllentsorgung
(1) Der Standbetreiber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Papier und anderes Material nicht verweht (Leergut und sonstiges
Verpackungsmaterial darf beim täglichen Marktschluss nicht auf dem Marktplatz zurückgelassen werden); seinen Standplatz und
die dazugehörigen Durchgangswege bis zur Mitte des Weges und auch rund um den Stand täglich vor Beginn der Marktöffnungszeit
zu reinigen und den benannten Bereich tagsüber sauber zu halten.
(2) Abfallbehälter, werden auf dem Veranstaltungsgelände in ausreichender Menge aufgestellt. Die Standbetreiber sind verpflichtet
den jeweilig zum Stand zugehörigen Abfallbehälter mit Müllbeuteln auszustatten und abends den Müll fachgerecht zu entsorgen.
§8 Werbung
Für den Markt wird eine gemeinsame Werbung veranlasst. Die Kosten sind anteilig Bestandteil des Pachtpreises. Werden im
Vorfeld des Marktes Plakate und Programmhefte zugesandt, sollten im Sinne einer guten Außenwerbung vom Standbetreiber
verteilt bzw. gut sichtbar aufgehängt werden. Während des Marktes kann der Veranstalter jederzeit Broschüren und/oder
Prospekte am Stand des Standbetreibers zu Werbezwecken auslegen.
§9 Brandschutz
(1) Für jeden Verkaufsstand bei Verwendung von Flüssiggas, Grillanlagen und sonstigen Feuerstätten, bzw. wenn die elektrischen
Anlagen mehr umfassen als die reine Standbeleuchtung, ist ein amtlich zugelassener Feuerlöscher nach aktueller DIN mindestens 6
kg Löschpulver erforderlich.
2) Sämtliche Dekorationen wie Vorhänge, Abdeckungen, Überdachungen sind nur aus Materialien zulässig, die hinsichtlich ihrer
Brennbarkeit als „schwer entflammbar“ (B1 nach DIN 4102) eingestuft sind.
(3) Gasbehälter über 14kg Füllgewicht müssen außerhalb der Stände in besonderen, nicht brennbaren Schutzschränken
untergebracht sein. Auf den Schutzschränken ist der Hinweis »Flüssiggas Anlage/Feuer« und »Rauchen verboten« dauerhaft und
gut sichtbar anzubringen.
(4) Mit Gas betriebene Heizstrahler sind zum Beheizen der Stände nicht zugelassen.
(5) Dem Veranstalter ist zwecks Kontrolle Zugang zum Stand zu gewähren.
§10 Weisungsberechtigung & Ordnung am Platz
(1) Zur Aufrecherhaltung der Ordnung am Platz kann der Veranstalter bei Bedarf Personal einsetzen. Dieses hat die Aufgabe, den
Markt zu überwachen, auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Auflagen zu achten und die Einhaltung der Platzruhe
durchzusetzen und handelt im Auftrag des Veranstalters.
(2) Den Anordnungen der Veranstalter und der von Ihnen beauftragten Personen der Organisation ist unbedingt Folge zu leisten.
Den Vertretern der Veranstalter ist zwecks Kontrolle jederzeit Zutritt zum Geschäft zu gestatten. Kommt der Standbetreiber nach
Bezug des Platzes den Verpflichtungen und Anordnungen seitens des Veranstalters oder dessen weisungsberechtigten Personen
nicht nach, kann der Veranstalter die Schließung anordnen. Daraus resultierende Schadenersatzansprüche des Standbetreibers
gegen die Veranstalter sind ausgeschlossen.
§11 Haftung des Standplatzbetreibers
(1) Bauliche Veränderungen am Grund und Boden sind unzulässig. Der Standplatzbetreiber haftet für jede schuldhafte
Beschädigung, bauliche Veränderung an Grund und Boden und grobe Verunreinigung des Standplatzes, die er, seine Angehörigen,
Mitarbeiter, Kunden, Besucher, Lieferanten oder die Personen
verursachen, die auf seine Veranlassung mit dem Standplatz in Berührung kommen.
(2) Der Standplatzbetreiber ist gehalten, für die aus der Nutzung entstehenden Gefahren eine ausreichende
Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen und diese bei Vertragsunterzeichnung vorzuweisen.
(3) Der Standbetreiber versichert, dass er im Besitz der erforderlichen Genehmigungen ist. Darüber hinaus verpflichtet er sich, für
sein Geschäft einen vollen, alle in Betracht kommenden Risiken abdeckenden Versicherungsschutz zu besitzen. Er haftet für alle
Schäden, die durch Auf-/Abbau und Betrieb seines Geschäftes entstehen, sowie für seine Waren-/Standausstattung im Fall von
Diebstahl/Beschädigung während des gesamten Veranstaltungszeitraumes, insbesondere auch während der Nachtstunden
außerhalb des Betriebs- und Öffnungszeiten. Die Produkthaftung der angebotenen Waren obliegt ebenfalls dem Standbetreiber.
Fehlender Versicherungsschutz berechtigt den Veranstalter zur fristlosen Kündigung dieses Ausstellervertrags.
§12 Rücktritt vom Vertrag durch Standbetreiber
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine nicht erfolgte Zulassung gegenüber einem Bewerber zu begründen.
Nach Unterzeichnung des Vertrages durch den Standbetreiber wird bei Standabsage durch den Standbetreiber der vereinbarte
Mietpreis fällig. Falls der Vertrag nicht unterzeichnet wird, das Standgeld aber pünktlich bezahlt wird, so gilt der Vertrag auch als
geschlossen.
Bei einem Rücktritt von Vertrag durch den Standbetreiber wird als Schadenersatz die vereinbarte Standmiete wie folgt fällig:
Bis 14 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 60% der Standmiete.
Bis 11 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 90% der Standmiete.
Bis 9 Wochen vor Beginn der Veranstaltung 100% der Standmiete.
§13 Rücktritt vom Vertrag durch Veranstalter & Zahlungsverzug
(1) Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Zahlungsfrist ist der Veranstalter berechtigt, anderweitig über den Platz zu verfügen und
als Schadenersatz für etwaige Mietverluste eine Konventionalstrafe bis zum zweifachen Mietpreis einzufordern.
(2) Sollte der Standmietvertrag aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu verantworten hat, nicht erfüllt werden können, so
besteht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete abzüglich der vom Veranstalter bereits geleisteten und noch zu
leistenden Zahlungen für diese Veranstaltung. Auf einen weitergehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn und für bereits
entstandene Kosten, verzichtet der Standbetreiber. Muss der Veranstalter wegen höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen
die Veranstaltung verkürzen oder vorzeitig abbrechen, so hat der Standbetreiber keinen Anspruch auf teilweise oder volle
Rückerstattung der Standmiete. Für auf dem Veranstaltungsgelände eintretende Sach- und Körperschäden der Standbetreiber,
bzw. Dritter, infolge Gewalt, Diebstahl, oder sonstiger, gesetzlich unzulässiger Handlungen wird vom Veranstalter keine Haftung
übernommen. Ein Ausschluss von der Veranstaltung aufgrund eines Verstoßes gegen die Veranstaltungsbedingungen begründet
keine Schadensersatzverpflichtung des Veranstalters gegenüber dem Standbetreiber.
(3) Die Durchführung der Veranstaltung kann ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Der Veranstalter ist berechtigt,
kostenfrei vom Vertrag zurück zu treten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in jedem Fall schriftlich mitzuteilen. Bereits gezahlte
Standgebühren werden vom Veranstalter zurückgezahlt.
(4) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und den Standplatzbetreiber
von der Veranstaltung auszuschließen. Der Veranstalter ist ebenfalls berechtigt das Vertragsverhältnis ohne Nennung eines
Grundes bis vier Wochen vor Veranstaltung zu kündigen. Geschieht dies vor Beginn der Veranstaltung, so wird bereits gezahltes
Standgeld vom Veranstalter zurück Gezahlt.
(5) Sollte die Veranstaltung von den zuständigen Behörden nicht genehmigt werden, oder die bereits erteile Genehmigung zurück
gezogen werden und der Veranstalter muss dadurch die Veranstaltung absagen, ist ein Schadenersatz für den Standbetreiber
ausgeschlossen. Bereits gezahlte Standmieten werden vom Veranstalter dann zurück Bezahlt.
§14 Gewährleistung & Haftung des Veranstalters
(1) Eine Minderung des Standpreises ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, die
Nutzung des Standplatzes beeinträchtigt wird.
(2) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung
einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung wird im Übrigen auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden
Schaden begrenzt.
(3) Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftigen festgestellten Forderungen möglich.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung
des Veranstalters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(4) Muss die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder sonstige durch den Veranstalter nicht zu vertretende Gründe ausfallen
oder verschoben werden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
(6) Der Veranstalter stellt Nachtwachen auf dem Gelände. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für eventuell entwendete
Sachen.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
§16 Wettbewerb
Aus Wettbewerbsgründen verpflichtet sich der Standbetreiber im Jahr 2020 nicht an Veranstaltungen des Veranstalters
„Werbepraxis von der Gahten“, der Interessengemeinschaft „IGS“ sowie an Veranstaltungen von Herrn „Christian Berger“ teil zu
nehmen. Bei Zuwiderhandlung wird hiermit eine Vertragsstrafe von 2.500 € netto vereinbart.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Handelt es sich bei dem Standplatzbetreiber um eine Personenmehrheit (z.B. BGB-Gesellschaft) haften diese als
Gesamtschuldner. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder geschäftsähnlichen Handlung des Veranstalters genügt es,
wenn sie gegenüber einem der Standplatzbetreiber abgegeben wird.
Diese Empfangsvollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für die
Aufhebung dieses Vertrages.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Das gleiche gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine
Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine wirksame Bestimmung als
vereinbart, die dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
(4) Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Rutwiess Events organisiert mit viel Hingabe und Engagement diverse Feste. Wir möchten allen Teilnehmenden, Sponsoren und Helfern unseren herzlichen Dank aussprechen, die es uns ermöglichen, diese wunderbaren Veranstaltungen zu realisieren.